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   VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728   

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VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728 (https://dejure.org/2011,67832)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728 (https://dejure.org/2011,67832)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 15 ZB 08.2728 (https://dejure.org/2011,67832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Baugenehmigung im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung; Verfestigung einer Splittersiedlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsänderung im Außenbereich (Umbau einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728
    Auch in diesem Fall werden die Voraussetzungen für eine Intensivierung einer im Außenbereich grundsätzlich unzulässigen Nutzung geschaffen (BayVGH vom 17.10.2007 Az. 1 ZB 06.3059 RdNr. 12).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Urteil auf Tatsachen- und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (BVerfG vom 30.1.1985 BVerfGE 69, 141/143).
  • BVerwG, 01.09.2003 - 4 BN 55.03

    Erlass einer Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728
    Die Außenbereichssatzung hat eine ausschließlich positive, die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich begünstigende Wirkung (BVerwG vom 1.9.2003 Az. 4 BN 55.03 RdNr. 6).
  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728
    Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sind allein die von der Klägerin mit Bauantrag vom 23. Januar 2006 eingereichten Planunterlagen maßgebend (vgl. hierzu auch BayVGH vom 13.2.2007 BayVBl 2007, 696; vom 6.11.2008 Az. 14 ZB 08.2327 RdNr. 5).
  • VGH Bayern, 13.02.2007 - 15 CS 06.3367

    Nachbarwiderspruch, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Zum

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728
    Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sind allein die von der Klägerin mit Bauantrag vom 23. Januar 2006 eingereichten Planunterlagen maßgebend (vgl. hierzu auch BayVGH vom 13.2.2007 BayVBl 2007, 696; vom 6.11.2008 Az. 14 ZB 08.2327 RdNr. 5).
  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2729

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beseitigungsanordnung

    Ihr Vorhaben sei, wie im Parallelverfahren (Az.: 15 ZB 08.2728) vorgetragen worden sei, genehmigungsfähig.

    Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20. Januar 2011 (Az.: 15 ZB 08.2728) wird insoweit Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

  • VG München, 13.06.2019 - M 11 K 17.3144

    Abgrenzung Innen- und Außenbereich

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich das Vorhaben dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unterordnet (BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 C 13/00 - juris) oder es sich nicht ohne zusätzliche Anforderungen oder Spannungen organisch einfügt (BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 15 ZB 08.2728 - juris).
  • VG München, 14.03.2013 - M 11 K 12.4568

    Vorliegen eines Ortsteils; Verfestigung einer Splittersiedlung durch

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich das Vorhaben dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unterordnet (BVerwG Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 13/00 - NVwZ 2001, 1282) oder es sich nicht ohne zusätzliche Anforderungen oder Spannungen organisch einfügt (BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 15 ZB 08.2728 - juris).
  • VG München, 20.06.2013 - M 11 K 12.4392

    Vorliegen eines Ortsteils; Verfestigung einer Splittersiedlung durch

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich das Vorhaben dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unterordnet (BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 4 C 13/00 - NVwZ 2001, 1282) oder es sich nicht ohne zusätzliche Anforderungen oder Spannungen organisch einfügt (BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 15 ZB 08.2728 - juris).
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